Die
Einsprüche sind zurückzuweisen. Die
Wahlgeräte sind hinreichend manipulationssicher (s.u. Ziff.
3). Eine Verletzung
des Öffentlichkeitsgrundsatzes und des "Grundsatzes der
Amtlichkeit der
Wahl" liegen nicht vor (Ziff. 4.1. und 4.2.) Selbst wenn man Wahlfehler
annehmen würde, wären sie nicht mandatsrelevant
(Ziff. 5). Zum
besseren Verständnis der technischen Seite
der Einsprüche wird zunächst allgemein der Aufbau der
Wahlgeräte, deren
Handhabung und die Rahmenbedingungen (Ziff. 1) sowie die
Prüfung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) beschrieben (Ziff. 2). 1. Allgemeine Einführung1.1 Aufbau der WahlgeräteDie
Wahlgeräte der Fa. Nedap bestehen aus dem
eigentlichen Wahlgerät, an dem der Wähler seine Wahl
vollzieht, und einer per
Kabel fest mit dem Wahlgerät verbundenen Bedieneinheit, die
sich in der Obhut
des Wahlvorstandes befindet. Diese Bedieneinheit enthält u.a.
zwei Schlösser
mit Schlüsseln, über die die
Betriebszustände "Wählen" und
"Wahlauswertung" eingestellt werden sowie Tasten, über die das
Wahlgerät für jeden einzelnen Wähler
freigegeben wird. Das eigentliche Wahlgerät besteht aus einem großen Tastentableau mit ein oder mehreren Stimmzetteln, einem kleinen Display zur Kontrolle für den Wähler und einem Funktionstastenfeld, das nur vom Wahlvorstand während der Wahlauswertung benutzt wird und sonst durch eine Klappe abgedeckt ist.
Das
Softwareprogramm auf den Eproms bestimmt
den generellen Ablauf der Wahl, also die Schritte Freigabe, Auswahl der
Erststimme und der Zweitstimme, ggf. Korrektur der Stimmen,
endgültige
Stimmabgabe, Stimmspeicherung und Sperrung des Geräts sowie
die Auswertung der
Wahl. Das
Speichermodul enthält hingegen die Daten
der Stimmzettel, die Zuordnung der einzelnen Tasten zu Listen, Parteien
oder
Bewerbern sowie einige konkrete Angaben zur Wahl wie Wahldatum und
Wahllokal
und vor allem die abgegebenen Stimmen der Wähler. Kurz
gesagt bestimmt das Softwareprogramm den
generellen Ablauf der Wahl, während das Speichermodul die
konkreten Daten für
die jeweilige Wahl liefert und als Urne dient. Das Wahlgerät
kann nur mit einem
eingesteckten, korrekt gefüllten Speichermodul für
eine Wahl verwendet werden. Die
Eproms mit dem Softwareprogramm sind
integraler Bestandteil des Wahlgeräts, während die
Speichermodule ein Zubehör
sind. 1.2
Handhabung der
Wahlgeräte von der Herstellung bis zur Wahlauswertung
1.3
Ablauf am Wahltag
1.4
Ablauf für einen
Wähler
1.5. Vorgeschriebene Funktionskontrollen durch Gemeindebehörde und WahlvorstandDie
Bedienungsanleitung, die auch Gegenstand
der Prüfung durch die PhysikalischTechnische Bundesanstalt
ist, und §§ 7 und 10
BWahIGV schreiben folgende Kontrollen der Funktionsfähigkeit
des Geräts durch
die Gemeindebehörde bzw. den Wahlvorstand vor: Vor
dem Einstecken des Speichermoduls:
Nach
dem Einstecken des Speichermoduls:
Anschließend
wird das Wahlgerät mit dem
eingesteckten Speichermodul verschlossen und amtlich versiegelt. In
diesem
Zustand verbleibt es bis zum Morgen des Wahltages. Der Wahlvorstand hat
beim
und nach dem Aufbau öffentlich folgende Funktionskontrollen
durchzuführen: Vor
dem Aufbau:
Auch
das Wahlgerät selbst enthält umfangreiche
Diagnosefunktionen und führt mit Hilfe dieser Funktionen beim
Gerätestart,
während des laufenden Betriebs sowie vor und nach der
Speicherung von Stimmen
Selbsttests durch. 2. Ablauf der Prüfung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)Bei
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
wird ein Mustergerät geprüft. Die Prüfung
orientiert sich strikt an der BWahIGV
und der Anlage 1 zu § 2 BWahIGV, den Richtlinien für
die Bauart von Wahlgeräten
(BGBI. I 1999, S. 749, 753). Diese schreiben die zu prüfenden
Anforderungen vor. Die
Anforderungen gliedern sich in
konstruktionstechnische, funktionale und einige ergonomische
Anforderungen.
Anforderungen bezüglich der Sicherheit sind implizit ebenfalls
enthalten. Bei
der Prüfung werden verschiedene
Prüfmethoden verwendet. Anforderungen wie z.B. die, dass das
Wahlgerät in
seiner Konstruktion dem Stand der Technik entsprechen muss, werden
durch
Inspektionen der technischen Unterlagen und durch
Sichtprüfungen am Gerät
geprüft. Anforderungen wie z.B. die nach bestimmten Funktionen
oder Abläufen
werden durch Funktionstests am Wahlgerät geprüft.
Dabei werden generell auch
Fehlersituationen, Defekte, falsche Handhabung, Stromausfälle
usw.
berücksichtigt. Anforderungen an die Verträglichkeit
gegenüber bestimmten
Umwelteinflüssen werden durch Klimakammertests, Vibrations-
und Falltests,
Messungen der Empfindlichkeit gegenüber elektromagnetischen
Feldern,
Stromschwankungen u.ä. geprüft. Auch die
elektromagnetische Abstrahlung der
Wahlgeräte wird kontrolliert. Parallel zu diesen
Prüfungen erfolgt die
gründliche Inspektion des Quellcodes des in den
Wahlgeräten verwendeten
Softwareprogramms, dynamische Funktionstests des Softwareprogramms
sowie
Reviews der Entwicklungsdokumentation, der Testdokumentation und der
Bedienungsanleitung. Die Softwareprüfung nimmt in der Regel 90
% des zeitlichen
Aufwands der Baumusterprüfung in der PTB in Anspruch. Die
Baumusterprüfung wird durch eine
Arbeitsgruppe der PTB durchgeführt, die langjährige
Erfahrungen mit
Wahlgeräteprüfungen hat und als
Softwareprüfstelle akkreditiert ist. Die
Arbeitsgruppe stützt sich bei der Baumusterprüfung
auch auf externe, akkreditierte
Prüflaboratorien, z. B. bei den mechanischen Tests. An
bestimmten Stellen legt die
Bundeswahlgeräteverordnung ein spezielles Sicherheitsniveau
fest, wie z.B. beim
allgemeinen Zuverlässigkeits- und Sicherheitsniveau, bei der
Rückwirkungsfreiheit usw. Wo die BWahIGV keine besonderen
Festlegungen trifft, wird
bei der Prüfung der Wahlgeräte ein
Maßstab angelegt, mit dem mindestens ein vergleichbares
Sicherheitsniveau
gewährleistet wird wie bei der konventionellen Wahl. Bei der
Prüfung und
Bewertung wird als Voraussetzung angenommen, dass sich das
Wahlgerät am Wahltag
permanent unter der Kontrolle des Wahlvorstandes befindet und dass die
Speichermodule, die die Stimmen enthalten, mit der gleichen Sorgfalt
behandelt
werden wie Stimmzettel und Urnen bei der konventionellen Wahl. Die
konventionelle Wahl mit den gesetzlich
festgelegten Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der
Wahlvorstände hat
sich über eine lange Zeit bewährt. Genau diese Rolle
der Wahlvorstände bleibt
beim Einsatz von Wahlgeräten erhalten. 3. Technische Aspekte des
Einspruchs
3.1 Identifikation der
Hardware und des Softwareprogramms
Die
Hardware der Wahlgeräte wird über einen
Namen und eine Versionsnummer identifiziert. Der Name befindet sich auf
dem
Typenschild an der Vorderseite der Geräte.
Name und Versionsnummer können darüber
hinaus vom Gerät auf Anforderung angezeigt und ausgedruckt
werden. Sie können
somit jederzeit mit den Angaben auf der
Baugleichheitserklärung verglichen
werden. Die
Einspruchsführer kritisieren, dass das
Softwareprogramm nicht ausreichend identifizierbar sei und dass die
Identifikation des Softwareprogramms nicht ausreichend geprüft
werde. Das
Softwareprogramm identifiziert sich über
eine Versionsnummer und zwei Prüfsummen. Die
Prüfsummen werden durch das Gerät
selbst gebildet, indem ein im Softwareprogramm enthaltener
Prüfsummenalgorithmus verwendet wird. Der
Prüfsummenalgorithmus wird im Rahmen
der Baumusterprüfung geprüft. Dabei wird
festgestellt, dass der Algorithmus
korrekt arbeitet, dass er das gesamte Softwareprogramm einbezieht, dass
er
nicht ausgeschaltet oder umgangen werden kann und dass seine Ergebnisse
unverändert an den Drucker und das Display übergeben
werden. Die
Versionsnummer und die beiden Prüfsummen
der Software können jederzeit, auch während des
Wahltags und im Beisein von
Wählern, am Gerät angezeigt und ausgedruckt werden
und mit der
Baugleichheitserklärung verglichen werden. Das
Softwareprogramm ist damit
jederzeit identifizierbar. Vor
der Verwendung der Geräte finden zwei
Kontrollen der Softwareidentifikation statt, und zwar durch die
Gemeindebehörde
einige Wochen vor der Wahl und durch die Wahlvorstände am Tag
der Wahl (im
Detail vgl. oben unter Ziff. 1.2 ff.). Die
Gemeindebehörde komplettiert die
Wahlgeräte, indem die Speichermodule mit den konkreten Angaben
zur Wahl
programmiert und in die Wahlgeräte eingesteckt werden. Die
Gemeindebehörde
führt anschließend einige Kontrollen aus. Dabei wird
u.a. geprüft, ob die
Softwareidentifikation des Seriengerätes mit der des
zugelassenen Baumusters
übereinstimmt. Die Softwareidentifikation des Baumusters wird
in der
Verwendungsgenehmigung veröffentlicht und mittels eines
Aufklebers auf dem
Gerät angebracht. Nach
der Kontrolle der Softwareidentifikation
(und weiteren Prüfungen) werden die Wahlgeräte
verschlossen und amtlich
gesiegelt. In diesem Zustand verbleiben sie bis zum Aufbau durch den
Wahlvorstand am Morgen des Wahltags. Der Wahlvorstand ist angewiesen,
vor dem
Aufbau die Unverletztheit der Siegel zu überprüfen. Nach
dem Aufbau der Geräte führt der Wahlvorstand
ebenfalls eine Kontrolle der Softwareidentifikation durch. Bei
allen Schritten werden nicht nur die
Anzeigen kontrolliert, sondern auch Ausdrucke angefertigt, die
für
nachträgliche Überprüfungen zur
Verfügung stehen. Die Prüfungen der Softwareidentifikation durch die Gemeindebehörde und durch den Wahlvorstand sind in der Bedienungsanleitung der Wahlgeräte vorgeschrieben. Die Bedienungsanleitung ist Bestandteil der Bauart, sie ist ebenfalls durch die PTB geprüft worden und stellt eine verbindliche Vorschrift für die Handhabung der Wahlgeräte dar. 3.2 Authentifizierung des
Softwareprogramms
Die
Einspruchsführer vermuten, dass es möglich
ist, die Eproms mit dem Softwareprogramm zu ändern oder
auszutauschen, ohne
dass dies bemerkt wird. Die Frage ist also, ob die in den
Seriengeräten
befindlichen Eproms tatsächlich Kopien der bei der
Baumusterprüfung geprüften
Eproms sind, ob also das Softwareprogramm auf den Eproms der
Seriengeräte
authentisch (echt) ist. 3.2.1 Prüfsummen
und andere informationstechnische Mittel
Die
durch das Wahlgerät angezeigten oder
ausgedruckten Prüfsummen sind nicht dazu geeignet und deshalb
auch nicht dafür
vorgesehen, die Authentizität des Softwareprogramms zu
sichern. Es ist
theoretisch möglich, Eproms zu schaffen, die ein
verändertes Softwareprogramm
enthalten und trotzdem auf Nachfrage die ursprünglichen,
erwarteten Prüfsummen
liefern, indem neben dem Softwareprogramm auch der
Prüfsummenalgorithmus
manipuliert wird. Die Prüfsummen dienen deshalb allein der
Identifikation, nicht
der Authentifizierung. Sie schützen vor unabsichtlichen
Veränderungen, aber nur
beschränkt vor beabsichtigten Manipulationen. Werden
die bisher verwendeten Prüfsummen durch
andere informationstechnische Verfahren wie z.B. MD5-Hashwerte ersetzt,
dann
ändert sich an dieser Situation grundsätzlich nichts.
Solange für die Erzeugung
und Anzeige dieser Werte ein Algorithmus verwendet wird, der
Bestandteil des
Wahlgerätes ist, könnte zusammen mit dem
Softwareprogramm auch der Algorithmus
manipuliert werden. Er könnte so verändert werden,
dass der ursprüngliche Wert
vorgespiegelt wird. Alle Werte, die durch Bauteile oder
Softwareprogramme des
(eventuell manipulierten) Wahlgerätes bereitgestellt werden,
sind für eine
Authentifizierung nur beschränkt geeignet bzw. sogar
ungeeignet. Eine
Authentifizierung über solche Verfahren
wäre nur vollständig, wenn die Eproms bei jedem
einzelnen Seriengerät entnommen
und außerhalb des Wahlgeräts mit
unabhängigen Hilfsmitteln geprüft würden.
Sind
die Werte unabhängig ermittelt worden, könnten sie
mit den Werten des
Baumusters verglichen werden. Auch
bei einer Stückprüfung aller
ausgelieferten Eproms gäbe es weitere
Manipulationsmöglichkeiten. So könnte
z.B. die Elektronikeinheit so geändert werden, dass nicht mehr
die
kontrollierten und als korrekt befundenen Eproms benutzt werden,
sondern neu
hinzugefügte, verändert programmierte Eproms. Bestünden
also berechtigte Zweifel daran, dass
die vom Hersteller produzierten Seriengeräte mit dem Baumuster
übereinstimmen,
dann müsste eine Stückprüfung aller
ausgelieferten Geräte erfolgen, bei denen
nicht nur die Baugleichheit der Eproms, sondern auch die Baugleichheit
der
Elektronikeinheit und aller anderen wichtigen Bestandteile der
Wahlgeräte
überprüft werden müsste. Dies
wäre grundsätzlich machbar, aber mit
erheblichem zusätzlichem Aufwand verbunden. 3.2.2
Zugriffsmöglichkeiten
auf das Softwareprogramm
Falls
das Softwareprogramm des Wahlgerätes
durch ein manipuliertes ersetzt werden sollte, dann müsste
dieses manipulierte
Softwareprogramm die Funktionstests vor der Wahl bestehen. Es
müsste sich also
größtenteils wie das korrekte Softwareprogramm
verhalten. Außerdem müsste es
mit der Hardware der Wahlgeräte zusammenarbeiten, da sonst
Tasten, Displays
usw. nicht funktionieren würden. Es erscheint deshalb
unrealistisch, das
Softwareprogramm komplett neu zu schreiben; eher ist eine Modifikation
des
bestehenden Softwareprogramms denkbar. Um
das bestehende Softwareprogramm
modifizieren zu können, müsste der Quellcode
verfügbar sein. Dieser liegt nur
beim Hersteller Nedap sowie beim Prüflaboratorium in der PTB
vor. Beide Stellen
sind durch standardmäßige
Sicherheitsmaßnahmen wie Firewalls, Virenschutz,
Rechtevergabe und Zugangskontrollen vor dem Eindringen unbefugter
Dritter
geschützt. 3.2.3
Auswirkungen
geänderter oder ausgetauschter Egroms
Das
Wahlgerät einschließlich seines auf den
Eproms befindlichen Softwareprogramms funktioniert nur als
Wahlgerät, wenn ein
korrekt programmiertes Speichermodul eingesteckt wird. Während
das
Softwareprogramm den generellen Ablauf des Wählens und des
Auswertens der Wahl
bestimmt, enthält das Speichermodul die Daten der Stimmzettel
und die anderen
konkreten Daten der Wahl (vgl. Ziff. 1.1.). Die
Eproms mit dem Softwareprogramm werden
durch den Hersteller produziert, in das Wahlgerät eingebaut
und dieses dann ausgeliefert.
Die Daten der Stimmzettel und die anderen konkreten Wahldaten stehen
erst
einige Wochen vor dem Wahltermin fest und werden erst dann
unabhängig vom
Hersteller von der Gemeindebehörde in die Speichermodule
einprogrammiert. Würden
nun die Eproms beim Hersteller oder
nach der Auslieferung manipuliert, dann wären nur
Manipulationen ohne genaue
Kenntnis der Tastenbelegung und der Nummerierung von Bewerbern
möglich. Es wäre
zum Beispiel nur möglich, das Softwareprogramm so zu
ändern, dass der Bewerber
3 einen Teil der Stimmen des Bewerbers 4 bekommt oder dass Stimmen mit
einem
festen Verhältnis auf die Listen der Parteien 7 und 8
aufgeteilt werden. Welche
Bewerber sich am Wahltag unter den Nummern 3 und 4 verbergen oder
welche Listen
am Wahltag die Nummern 7 und 8 haben werden, ist bis einige Wochen vor
der Wahl
in der Regel nicht bekannt. Die Belegung der Tasten ändert
sich außerdem von
Wahl zu Wahl. Manipulationen müssten also in der Regel "blind"
erfolgen und würden sich dann auf alle Wahlen in gleicher Art
und Weise
auswirken. Gezielte
Manipulationsversuche sind damit in
der Regel schwierig, solange sie sich auf die Manipulation der Eproms
beschränken. Sie wären nur sinnvoll, wenn die
Manipulation auch die gefüllten
Speichermodule mit den Daten für eine bestimmte Wahl umfassen
würde. Sobald
diese aber vorliegen, eingesteckt und überprüft sind,
sind die Wahlgeräte
verschlossen, amtlich versiegelt und besonders geschützt
aufbewahrt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die
Authentizität des Softwareprogramms
bei den Wahlgeräten durch eine Gesamtheit von Gegebenheiten
und flankierenden
Maßnahmen gewährleistet wird. Hierzu zählt
vor allem die Tatsache, dass für
eine Manipulation der Zugriff auf den Quellcode des Softwareprogramms
und der
Zugriff auf die gefüllten Speichermodule nötig
wäre. Der Zugriff auf den
Quellcode würde strafbare Handlungen, wie ein unbefugtes
Eindringen beim
Hersteller oder der PTB voraussetzen. Ein Zugriff auf die
Speichermodule wäre
erst dann sinnvoll, wenn die Wahlgeräte bereits auf die
Wahlämter verteilt,
dort komplettiert und versiegelt worden sind. Zu diesem Zeitpunkt
werden sie
aber besonders geschützt aufbewahrt, so dass ein Zugriff
ebenso
unwahrscheinlich erscheint wie ein Zugriff auf die von der
Gemeindebehörde
aufbewahrten Stimmzettel. 3.3
Übereinstimmung
von Quellcode und Softwareprogramm
Die
Einspruchsführer vermuten, dass der bei
der PTB geprüfte Quellcode nicht mit dem Softwareprogramm
übereinstimmen
könnte, das in den Wahllokalen zum Einsatz kommt. Dieses
Problem besteht aus zwei Teilen: a)
Gehören der in der PTB geprüfte Quellcode und das in
der PTB als Bestandteil
des Baumusters geprüfte Softwareprogramm zusammen? b)
Entsprechen die in den
Wahllokalen eingesetzten Seriengeräte mit ihren
Softwareprogrammen dem Baumuster?
Problem b} betrifft die in Punkt 3.2 schon behandelte Authentifizierung
des
eingesetzten Softwareprogramms. Problem a) wird im Folgenden besprochen. Der
Quellcode wird beim Hersteller der
Wahlgeräte durch die Programmierer geschrieben. Aus ihm geht
durch einen
Übersetzungsvorgang das Softwareprogramm hervor, das sich auf
den Eproms im
inneren des Wahlgeräts befindet. Der
Hersteller sendet ein Wahlgerät
einschließlich der Eproms mit dem Softwareprogramm
für die Baumusterprüfung bei
der PTB ein. Gleichzeitig reicht er auch den Quellcode ein, aus dem das
Softwareprogramm hervorgegangen ist. Der
Hersteller versichert verbindlich, dass
das Softwareprogramm aus genau dem Quellcode hervorgegangen ist, der
zur
Prüfung vorgelegt wird. Da
die Funktionalität des Wahlgerätes sowohl
am Baumuster mit dem darin enthaltenen Softwareprogramm als auch durch
eine
Inspektion des Quellcodes geprüft wird, würden
Abweichungen zwischen beiden mit
großer Wahrscheinlichkeit während der
Prüfung entdeckt werden. Zu solchen
Abweichungen ist es bisher nicht gekommen. Als
zusätzliche vertrauensbildende Maßnahme
wurde außerdem im Rahmen der ersten
Baumusterprüfungen durch die PTB ein Audit
der Softwareentwicklung beim Hersteller durchgeführt. 3.4
Sicherung der
Stimmen im Speichermodul
Die
Einspruchsführer führen an, dass die
Stimmen im Speichermodul nicht verschlüsselt abgelegt sind,
und vermuten, dass
diese einfach geändert oder gelöscht werden
können. Die
Stimmen sind im Speichermodul nur insoweit
unverschlüsselt abgelegt, als man unter
Verschlüsselung die Anwendung eines
kryptografischen Algorithmus versteht. Sie sind keineswegs einfach
ablesbar im
Speichermodul abgelegt. Um sie zu ändern, ist neben dem
Zugriff auf das
(geschützt bei den Gemeindebehörden aufbewahrte)
Speichermodul und ein
passendes Programmiergerät auch die Information erforderlich,
wie die Stimmen
im Speichermodul abgelegt werden müssen, damit das
Wahlgerät sie beim Zählen
berücksichtigt. Die Stimmen werden außerdem
redundant und mit einigen
Sicherungsmaßnahmen abgelegt, so dass sie bei der Auswertung
hinsichtlich ihrer
Integrität geprüft werden können. Verletzen
die manipulierten Stimmen eine der
Integritätsregeln, werden sie nicht gezählt und eine
Fehlermeldung erscheint. Eine
Offenlegung des Quellcodes würde die
Integritätsbedingungen allgemein bekannt machen und damit
Ansatzpunkte für
Manipulationsversuche bieten. Einfacher
als die gezielte Manipulation
einzelner oder aller Stimmen wäre die Löschung von
Stimmen, sofern Zugriff auf
die Speichermodule und ein passendes Programmiergerät besteht.
Um dies zu
verhindern, werden die Speichermodule während der Wahl
beaufsichtigt und nach
der Wahl genauso sicher aufbewahrt wie ausgefüllte Stimmzettel. 3.5
Sicherheitsmängel
der Auswertecomputer
Die
Einspruchsführer verweisen auf die
zahlreichen Probleme, die in Irland mit den PCs und der speziellen
Software
aufgetreten sind, die für die Wahlauswertung verwendet wurden. Das
irische Wahlsystem legt fest, dass die
Inhalte mehrerer Wahlurnen vor der Auszählung gemischt werden
müssen. Damit ist
es in Irland erforderlich, die Speichermodule mehrerer
Wahlgeräte an einer
zentralen Stelle zusammenzuführen und (in einer Datenbank auf
einem PC) zu
mischen, bevor die Wahlauswertung stattfinden darf. Das Ergebnis wird
also mit
Hilfe eines PCs und darauf befindlicher spezieller Software gewonnen. Diese
Situation besteht in Deutschland nicht.
In jedem Wahllokal stellt der Wahlvorstand mit Hilfe des
Wahlgerätes am Ende
des Wahltages das Wahlergebnis des Wahlbezirkes fest (vgl. oben Ziff.
1.3). Die
Wiederholung der Wahlauswertung in der
Gemeindebehörde ist demgegenüber keine Feststellung
des amtlichen
Endergebnisses. Im Wahlamt werden in der Regel die Speichermodule aus
den
einzelnen Wahllokalen noch einmal gelesen, die Ergebnisse auf einem PC
gesammelt
und dann addiert. Stattdessen oder parallel dazu können jedoch
auch die von den
Wahlvorständen ermittelten Ergebnisse aus den Wahllokalen
verwendet und diese
manuell oder mit einem Taschenrechner addiert werden. Die
in Irland für die Umrechnung der Stimmen
in Sitze verwendete und ebenfalls von der irischen Kommission
kritisierte
spezielle Software ist nur für so genannte STVWahlen (Single
Transferable Vote
Elections) geeignet, die in Deutschland keine Verwendung finden. Da
das in den Wahlämtern zum Addieren
verwendeten Verfahren und demzufolge auch die dafür
verwendeten PCs und ihre
spezielle Software für die Gewinnung des amtlichen
Endergebnisses nicht
relevant sind, unterliegen sie keinen speziellen Anforderungen. Sie
sind nicht
Bestandteil der Bauart und werden nicht geprüft. 3.6
Fehlen eines
verifizierbaren Protokolls
Die
Einspruchsführer verweisen auf das Fehlen
eines transparenten, unabhängigen und öffentlichen
Verfahrens zur Überprüfung
(Verifizierung) der Stimmspeicherung und schlagen die Verwendung einer
Papierquittung, des so genannten Voter Verifiable Paper Audit Trail
(WPAT),
vor. Dieser WPAT würde durch das Wahlgerät vor der
endgültigen Stimmabgabe
ausgedruckt, dem Wähler hinter Glas präsentiert und
nach der Bestätigung durch
den Wähler und damit endgültiger Stimmabgabe in eine
angeschlossene Urne
geworfen werden. Die
Verwendung von WPATs hat Vor- und
Nachteile und ist in der Fachwelt keineswegs, wie die
Einspruchsführer
behaupten, unumstritten. Insbesondere ist durch die Verwendung eines
WPAT keine
unabhängige Verifikation möglich.
und
als fehlerhaft empfunden hat, trotzdem
bestätigt (in der Annahme, dass das Papier nicht
lügen kann). Das
WPAT kann allerdings u.U. auch Vorteile
haben. Bisher fehlen jedoch praktische Erfahrungen mit diesem
Hilfsmittel. In
den nächsten Jahren stehen mehrere Wahlen im Ausland mit WPAT
bevor, die
wissenschaftlich untersucht werden sollten. Die PTB wird die weitere
Entwicklung auf diesem Gebiet beobachten. Derzeit spricht nichts
dafür, dass
ein WPAT die ohnehin schon hohe Sicherheit der Wahlgeräte noch
erhöhen würde.
Ein generelles Misstrauen der Bevölkerung in die Sicherheit
der Wahlgeräte ist
ebenfalls nicht ersichtlich, so dass auch dieser Aspekt nicht die
Einführung
des WPAT angeraten erscheinen lässt. 4. Rechtliche Aspekte des
Einspruchs
4.1. Verletzung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes
Eine
Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
liegt nicht vor. Das
Öffentlichkeitsprinzip wird nach
herrschender Auffassung aus dem Demokratieprinzip im Sinne von Art. 20
Abs. 1
GG abgeleitet (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 7. Auf 1.,
§ 10 Rnr. 1;
Karpen, Elektronische Wahlen? Einige verfassungsrechtliche Fragen,
2005, S.
31). Die Öffentlichkeit der Wahl ist eine Grundvoraussetzung
für eine
demokratische politische Willensbildung. Die Öffentlichkeit
übt gegenüber den
Wahlorganen eine Kontrollfunktion aus; geheime Auszählungen
oder Beratungen
sind daher unzulässig. Das Öffentlichkeitsprinzip
dient damit dem Schutz vor
Wahlfälschungen und dem Vertrauen der Bürger in
manipulationsfreie Wahlen
(VerfGH NW NVwZ 1991, 1179; OVG Koblenz NVwZ 1991, 600). Einfachrechtlich
ist das Öffentlichkeitsprinzip
in §§ 10, 31 des Bundeswahlgesetzes (BWG) und
§ 54 der Bundeswahlordnung (BWO)
geregelt. Gemäß § 10 BWG findet die
Verhandlung, Beratung und Entscheidung der
Wahlausschüsse und Wahlvorstände in
öffentlicher Sitzung statt. Der gesamte Willensbildungs-
und Entscheidungsprozess, der zu der Feststellung des Ergebnisses
für den
Wahlbezirk führt, muss im Lichte der Öffentlichkeit
geschehen. § 54 BWO
konkretisiert dies dahingehend, dass während der Wahlhandlung
und der
Ergebnisermittlung jedermann Zutritt zu den Wahlräumen hat,
soweit dies ohne
Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Allerdings
ist das Öffentlichkeitsprinzip
nicht grenzenlos gewährleistet. Ebenso wenig wie die in Art.
38 Abs. 1 GG
ausdrücklich geregelten Wahlrechtsgrundsätze kann es
in voller Reinheit
verwirklicht werden. Das Ziel der Wahl, in kurzer Zeit eine
handlungsfähige
Volksvertretung zu bilden, steht mit dem
Öffentlichkeitsgrundsatz in Konflikt.
Insofern gilt für die herkömmliche Urnen- und
Briefwahl dasselbe wie für die Wahl
an elektronischen Wahlgeräten. Auch dort wird das
Öffentlichkeitsprinzip nicht
in letzter Konsequenz verwirklicht. 4.1.1
Öffentlichkeit der Stimmabgabe
Die
Einspruchsführer bemängeln, dass bei der
Wahl mit Wahlgeräten die Stimmabgabe nicht öffentlich
sei. §
31 Satz 1 BWG bestimmt, dass die
Wahlhandlung öffentlich ist. Die Wahlhandlung umfasst den
gesamten Wahlvorgang
vom Zusammentritt des Wahlvorstandes, dem Betreten des Wahllokals durch
die
Wähler, die Überprüfung der Wähler
durch den Wahlvorstand, dem Einwurf des
Stimmzettels in die Urne bis zur Erklärung des Wahlvorstehers,
dass die
Wahlhandlung beendet ist. Ausnahmen sind gemäß Satz
2 lediglich für Personen
gestattet, die die Ordnung und Ruhe stören.
Gemäß § 54 BWO ist der Zutritt der
Wahlräume insoweit gestattet, wie dies ohne Störung
des Wahlgeschäfts möglich
ist. Die
Öffentlichkeit der Wahlhandlung dient
mehreren Zwecken. Zum einen wird vertreten, dass die
öffentliche Wahl ein
wichtiger Integrationsfaktor sei (OVG NW, NVwZ 1991, 1179). Die Wahl
stelle
einen symbolisch-rituellen Akt dar, durch den der Bürger sich
öffentlich als
Souverän erfahre (Karpen a.a.0. S. 31). Zum anderen dient die
öffentliche
Wahlhandlung der Kontrollierbarkeit der Wahlhandlung. Die
Öffentlichkeit soll
überwachen können, dass nur Wähler, die vom
Wahlvorstand daraufhin kontrolliert
worden sind, ob sie tatsächlich im Wählerverzeichnis
eingetragen waren, einen
(einzigen) Stimmzettel einwerfen. Der öffentliche Einwurf des
Stimmzettels in
die Wahlurne - im Gegensatz zum geheimen eigentlichen Wahlakt - dient
aber auch
der Kontrolle durch die Wahlvorstände, dass der
Wähler tatsächlich den - und
nur diesen einen - Stimmzettel einwirft. Unter
Berücksichtigung dieser Ziele ist der
Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Wahl mit Wahlgeräten
nicht verletzt. Bei
der Wahl mit Wahlgeräten erfolgt das
Betreten des Wahlraumes durch die Wähler und die
Überprüfung der Wähler durch
den Wahlvorstand in gleicher Weise wie bei der Urnenwahl. Lediglich der
Einwurf
der Stimme in die Wahlurne (= Drücken der Taste "Stimmabgabe")
erfolgt jedenfalls bei der Wahl mit Nedap-Wahlgeräten noch in
der Wahlkabine,
da die Kennzeichnung des Stimmzettels und die Stimmabgabe an einem
einzigen
Gerät erfolgt. Der
Integrationsfaktor der Wahl ist demnach
bei der Wahl mit Wahlgeräten in gleicher Weise gegeben wie bei
der Urnenwahl. Das Ziel der Kontrollierbarkeit der Wahlteilnahme wird bei der Wahl mit elektronischen Wahlgeräten ebenfalls erreicht: dass nur berechtigten Wählern der Zugang zur Wahlkabine gewährt wird, kann die Öffentlichkeit ebenso kontrollieren wie bei der Urnenwahl. Die Kontrolle, dass jeder Wähler, der seine Wahlbenachrichtigungskarte abgegeben hat, auch tatsächlich - und nur einmal - gewählt hat, kontrolliert der Wahlvorstand durch Ablesen der Bedieneinheit. Im
Übrigen ist der Öffentlichkeitsgrundsatz
auch bei der Urnenwahl und der Briefwahl nicht in voller Reinheit
verwirklicht.
Zum einen regeln § 31 BWG und § 54 BWO, dass durch
die Verwirklichung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes der
ordnungsgemäße Ablauf der Wahl nicht
gestört
werden darf. Das Ziel der Wahl, in kurzer Zeit ein
handlungsfähiges Parlament
zu bilden, darf durch die Gewährung der
Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt
werden. Das Bundeswahlgesetz misst damit dem Ziel, die Wahl zeitgerecht
ablaufen zu lassen und das Wahlergebnis in angemessener Zeit zu
ermitteln, eine
größere Bedeutung bei als der minutiösen
Kontrolle durch die Öffentlichkeit. Der
Öffentlichkeitsgrundsatz unterliegt noch
weiteren Einschränkungen: zur Wahrung des informationellen
Selbstbestimmungsrechts
dürfen andere Wahlberechtigte oder Beobachter der Wahl Angaben
zur Person
anderer Wähler grundsätzlich nicht zur Kenntnis
nehmen. Der Einblick in das
Wählerverzeichnis zu anderen Personen ist daher nur
ausnahmsweise gestattet (§
17 BWG), und der Wahlvorstand darf grundsätzlich Angaben zur
Person des Wählers
nur so verlautbaren, dass sie von anderen im Wahlraum anwesenden
Personen nicht
vernommen werden können (§ 54 Abs. 4 Satz 2 BWO).
Damit entfällt weitgehend die
Möglichkeit einer Kontrolle der Wahlberechtigung eines
Wählers durch die
Öffentlichkeit. Eine hierauf gerichtete Kontrolle muss sich
auf die Überprüfung
beschränken, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung der
Wähler überprüft. Die
Öffentlichkeit der Stimmabgabe ist z.B.
auch bei der Briefwahl stark eingeschränkt. Bei dieser Form
der Wahl fehlt es
gänzlich an dem integrierenden Faktor der Wahl, da die
eigentliche Wahlhandlung
in der Privatsphäre und nicht im öffentlichen Raum
stattfindet. Damit entfällt
bei der Briefwahl auch die Kontrollierbarkeit der Wahlhandlung durch
die
Öffentlichkeit. Denn die Öffentlichkeit hat
naturgemäß keinen Einblick, ob z.B.
bestimmte Personen von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben oder
nicht. 4.1.2.
Öffentlichkeit der Stimmenauszählung
Die
Einspruchsführer führen weiter aus, die
Öffentlichkeit der Stimmenauszählung sei nicht
gegeben. Die Stimmen lägen im
Wahlgerät in nicht verkörperter Form vor, so dass die
Öffentlichkeit nicht
nachvollziehen könne, wie das Wahlgerät die
Summenbildung vorgenommen habe. Wie
oben ausgeführt, dient der aus Art. 20
Abs. 1 GG abgeleitete und in §§ 10 BWG, 54 BWO
geregelte
Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung
und der Beratung und
Abstimmung durch die Wahlvorstände der Kontrolle durch die
Öffentlichkeit und
damit dem Schutz vor Wahlfälschungen und Manipulationen. Ohne
weiteres durch die Öffentlichkeit
kontrollierbar ist der Ausdruck des vom Wahlgerät errechneten
Ergebnisses des
Wahlbezirks durch den Wahlvorstand nach Abschluss der Wahlhandlung und
die
Übernahme des Ergebnisses in die Wahlniederschrift. Der
Wahlvorstand und jeder Wahlbeobachter
können durch Kontrolle und Gegenüberstellung der
Stimmabgabevermerke in dem
Wählerverzeichnis mit den vom Gerät registrierten
gültigen und ungültigen Erst-
und Zweitstimmen feststellen, ob das Gerät alle Stimmabgaben
erfasst und
korrekt addiert hat. Denn die Zahl der Stimmabgabevermerke im
Wählerverzeichnis
muss identisch sein mit der jeweiligen Summe von gültigen und
ungültigen Erst-
bzw. Zweitstimmen. Beim Wahlgerät kann der Wähler
seine Erstund Zweitstimme nur
korrekt abgeben oder bewusst die Taste ungültig
drücken. Wenn er - was kaum
vorkommen dürfte - sich zwar zum Wahlgerät begibt,
aber dort nicht beide
Stimmen gültig oder ungültig abgibt, sieht der
Wahlvorstand an der Bedieneinheit,
dass keine Stimme abgegeben wurde, so dass kein Stimmabgabevermerk im
Wählerverzeichnis eingetragen werden darf. Darüber
hinaus wird jede Stimme einzeln im
Speichermodul - mehrfach gesichert - gespeichert und kann jederzeit
reproduziert werden. Im Falle eines Speicherfehlers enthält
das Speichermodul
auch hierzu Informationen. Das Speichermodul enthält, ebenso
wie ein
Stimmzettel, auch Informationen über Stimmenkoppelungen (Erst-
und zugehörige
Zweitstimme). Über die Anwendungssoftware könnten
alle gespeicherten Stimmen
als Stimmzettel mit den entsprechenden Kreuzen ausgedruckt und von Hand
nachgezählt werden. Es
fehlt allerdings an der körperlichen
Erfassbarkeit der einzelnen Stimmen, so dass es an einer für
die Allgemeinheit
nachvollziehbaren Summenbildung fehlt. Dies
ist jedoch auch nicht erforderlich. Der
Schutz vor Verfälschungen des Wahlergebnisses wird durch eine
Reihe anderer
Maßnahmen gewährleistet. Zum
einen wird das Wahlgerät vor seiner
Zulassung durch die PTB gründlich daraufhin untersucht, ob es
einwandfrei
funktioniert, auch unter widrigen Umständen (kurzfristige
Stromausfälle,
falsche Handhabung), ob es dem Stand der Technik entspricht usw.
(genauer zum
Umfang der Prüfung vgl. oben Ziff.2). Im Vorfeld der Wahl wird
das Gerät durch
die Gemeindebehörde, die das Speichermodul programmiert, einer
umfassenden
Prüfung unterzogen. Auch der Wahlvorstand hat beim und nach
dem Aufbau des
Geräts umfangreiche Funktionskontrollen
durchzuführen, die öffentlich erfolgen
(genauer s.o. Ziff. 1.5.). Der
Ausdruck des Ergebnisses des jeweiligen
Wahlbezirks findet in dem Wahllokal statt. Durch die dezentrale
Ergebnisgewinnung
entfällt die Möglichkeit einer Manipulation an dem
Speichermodul während des
Transports des Wahlgeräts oder während der Auslesung
in einem zentralen
Wahlamt. Die dezentrale Ergebnisgewinnung gewährleistet auch,
dass
Manipulationen Einzelner allenfalls auf das Wahlergebnis im jeweiligen
Wahlbezirk Auswirkungen haben könnten. Durch
diese umfangreichen gesetzlichen
Vorkehrungen wird bei der Wahl mit Wahlgeräten eine mindestens
ebensolche
Zuverlässigkeit des Ergebnisses erreicht wie bei der Urnenwahl. Bei
der Prüfung einer etwaigen Verletzung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Wahl mit
Wahlgeräten ist wiederum ein
Vergleich mit der Verwirklichung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der
Urnenwahl anzustellen. Auch
bei der Urnenwahl ist der Öffentlichkeitsgrundsatz
nicht in letzter Konsequenz verwirklicht. Wie oben bereits dargelegt,
regeln §
31 BWG und § 54 BWO, dass durch die Verwirklichung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes der
ordnungsgemäße Ablauf der Wahl nicht
gestört
werden darf. Wahlbeobachter können, schon um den
Auszählungsprozess der
Wahlvorstände nicht zu behindern, nicht kontrollieren, ob im
Einzelnen die
abgegebene Stimme der vom Wahlvorstand laut ausgerufenen entspricht
oder ob die
Stimmzettel korrekt gezählt werden. Sie können auch
nicht nachprüfen, ob die
ermittelten Daten korrekt in die Wahlniederschrift aufgenommen wurden
oder
richtig an den Kreiswahlleiter weitergegeben wurden. Es kann nur eine
eingeschränkte Kontrolle stattfinden, die sich auf das
beschränkt, was ein
einzelner Beobachter erfassen kann, ohne den Ablauf der
Auszählung zu stören.
Auch für die Öffentlichkeit bei der
Auszählung der Stimmen und Beratung durch
die Wahlvorstände gilt, dass dieser Grundsatz mit dem Ziel,
zügig ein
funktionsfähiges Parlament zu bilden, in Einklang gebracht
werden muss. Es
ist auch nicht erforderlich, den
Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auszählung der
Stimmen stärker zur Geltung zu
bringen. Denn dem Ziel, das Vertrauen der Bevölkerung in
manipulationsfreie
Wahlen zu stärken, dienen noch weitere Vorkehrungen im
Bundeswahlgesetz und in
der Bundeswahlordnung. Bei der Auszählung gilt
durchgängig ein
Mehr-Augen-Prinzip, so dass die Ergebnisse der Wahl jeweils von
mehreren
Mitgliedern des Wahlvorstands kontrolliert werden (§ 69 BWO).
Die Stimmzettel
sind für eine gewisse Zeit aufzubewahren, so dass eine
Nachzählung möglich ist
(§ 73 BWO). Die Auszählung der Stimmen findet, wie
auch bei der
Ergebnisgewinnung bei der Wahl mit Wahlgeräten, dezentral im
Wahllokal statt;
dadurch entfällt die Möglichkeit von Manipulationen
an der Urne während des
Transports. Durch die dezentrale Auszählung
beschränken sich die Auswirkungen
von Manipulationen auf das Wahlergebnis im jeweiligen Wahlbezirk. Bei
der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten
bei der Wahl ist die öffentliche Kontrolle nur ein - wenn auch
wichtiger -
Faktor unter vielen. Keine Maßnahme könnte
für sich genommen Manipulationen
oder unbeabsichtigte Verfälschungen des Wahlergebnisses
verhindern. Sämtliche
Maßnahmen gemeinsam gewährleisten jedoch einen
weitestgehenden Schutz der Wahl
vor Wahlfälschungen. 4.1.4. Vorverlagerung der
Öffentlichkeit durch öffentliche
Prüfung des Geräts/Veröffentlichung des
Prüfergebnisses?
Da
der Öffentlichkeitsgrundsatz bei der
Wahlhandlung und dem Wahlgeschäft nicht verletzt ist, ist eine
"Vorverlagerung" der Öffentlichkeit in der Weise, dass die
Öffentlichkeit Einblick in die Prüfergebnisse der PTB
oder den Quellcode des
Wahlgeräts nehmen müsste, nicht erforderlich. Aber
selbst wenn man davon
ausginge, dass es bei der Wahl mit Wahlgeräten ein
Öffentlichkeitsdefizit gäbe,
könnte dieses durch eine Veröffentlichung des
Quellcodes nicht behoben werden. Wie
oben dargestellt, gilt der Grundsatz der
Öffentlichkeit nicht schrankenlos. Dem demokratischen Staat
des Grundgesetzes
ist zwar die Öffentlichkeit wesenseigen. Die
grundsätzliche Öffentlichkeit
schließt jedoch notwendige Geheimhaltung nicht aus (Sachs,
Kommentar zum GG, 3_
Auflage, Art. 20 Rnr. 18; instruktiv Jestaedt AöR 126 (2001)
S. 205 ff.). Sie
ist unter anderem dort gesetzlich beschränkt, wo es um Rechte
Dritter geht. So
darf der Staat um der Öffentlichkeit willen weder die
Individualsphäre des
Einzelnen noch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verletzen.
Der Vorrang des
Schutzes von privaten sowie Geschäftsdaten vor dem
Informationsinteresse der
Öffentlichkeit wird in vielen Vorschriften deutlich: so ist,
wie oben
dargestellt, die grundsätzliche Öffentlichkeit des
gesamten Wahlgeschäfts und
der Wahlvorbereitung insoweit eingeschränkt, als Einsichtnahme
in das
Wählerverzeichnis nur bezüglich der eigenen Daten
möglich ist; die Kenntnis von
Daten fremder Personen ist nur ausnahmsweise zulässig
(§§ 17 BWG, 56 Abs. 4
Satz 4 BWO). Die für Gerichtsverhandlungen
grundsätzlich vorgeschriebene
Öffentlichkeit kann zum Schutz von privaten oder
Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen ausgeschlossen werden (§ 172 Nr. 2 und 3
GVG, § 52 ArbGG,
§ 55 VwGO). Das gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 1
GG grundsätzlich öffentlich tagende
Plenum des Bundestages kann mit Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit
ausschließen (Satz 2). Ein solcher Ausschluss der
Öffentlichkeit kommt
namentlich bei nach der Geheimschutzordnung
geheimhaltungsbedürftigen
Angelegenheiten in Betracht (SchmidtBleibtreu/Klein-Kretschmer,
Kommentar zum
GG, 10. Auflage, Art. 42 Rnr. 7). Zu den
geheimhaltungsbedürftigen
Angelegenheiten zählen auch Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse (§ 2 a
Geheimschutz0 BT). Die
grundsätzliche Öffentlichkeit der
Wahlvorbereitung und des Wahlgeschäfts kann mithin aus
Gründen des Schutzes
privater Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
eingeschränkt
werden. Ebenso wenig wie der Öffentlichkeitsgrundsatz
uneingeschränkt die
Einsichtnahme in private Daten anderer Personen im
Wählerverzeichnis
rechtfertigen kann, kann die Einsichtnahme in die
Konstruktionsunterlagen und den
Quellcode der Wahlgeräte der Firma Nedap verlangt werden. Der
Schutz der Betriebsgeheimnisse der Firma
Nedap muss dem Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung
dieser
Geheimnisse auch insbesondere deshalb vorgehen, weil die Geheimhaltung
der
Betriebsgeheimnisse zusammen mit anderen Faktoren zur Sicherheit des
Wahlgerätes und damit der Wahl beiträgt (s. oben
unter 3.4.). Die
Bauartzulassung sowie die Prüfungen der Wahlgeräte
vor ihrer Zulassung durch
die PTB sowie die abschließende Prüfung durch die
Gemeinden ersetzen insoweit
zulässigerweise die Kontrolle durch die
Öffentlichkeit. 4.2. Verletzung des
"Grundsatzes der Amtlichkeit der
Wahl"
Eine
unzulässige Verlagerung staatlicher
Aufgaben bei der Wahlvorbereitung und -durchführung auf
Private liegt nicht
vor. Die
Einspruchsführer meinen, der von ihnen so
genannte Grundsatz der "Amtlichkeit der Wahl" sei dadurch verletzt,
dass keine amtliche Prüfung jedes einzelnen Geräts
erfolge. Vorgeschrieben sei
lediglich eine Baugleichheitserklärung des Herstellers, die
jedoch keinen
amtlichen Charakter habe. Außerdem müsse die
Prüfung der Funktionstüchtigkeit
der Wahlgeräte zwingend durch die Gemeindebehörde
oder den Kreiswahlleiter
erfolgen. Die in § 7 Abs. 1 BWahIGV alternativ vorgesehene
Wartung durch den
Hersteller sei mit dem angeblichen Grundsatz der Amtlichkeit der Wahl
nicht
vereinbar. Dass
es sich bei der Wahlvorbereitung und
-durchführung um eine öffentliche Aufgabe handelt,
ist unbestritten (vgl. nur
Schreiber a.a.0. Einf. Teil I, Rnr. 8). Es kann dahin gestellt bleiben,
ob dies
tatsächlich in einem Grundsatz der Amtlichkeit der Wahl zum
Ausdruck kommt. Dass
die Wahlvorbereitung und -durchführung
eine öffentliche Aufgabe ist, besagt jedoch nicht, dass jede
für die Wahl
erforderliche Handlung tatsächlich von Amtspersonen
durchgeführt werden muss,
sondern nur, dass die Staatsorgane die Einrichtungen und Mittel zur
Verfügung
stellen und die Verantwortung für die Wahlorganisation tragen.
Falls einzelne
Handlungen von Privaten durchgeführt werden, müssen
die staatlichen Organe die
erforderliche Kontrolle ausüben. So wird bspw. der Druck der
amtlichen
Stimmzettel durch private Druckereien erledigt; die Versendung der
Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen erfolgt durch
private
Postunternehmen. Ob die Durchführung korrekt erfolgt, kann
jedenfalls bei der
Versendung von Wahlunterlagen nicht im Einzelnen
überprüft werden. Hier genügt
seit jeher, dass die Behörde das jeweils beauftragte
Unternehmen als
vertrauenswürdig einstuft. Gleiches
gilt für die Herstellung und
Auslieferung von Wahlgeräten mit einer
Baugleichheitserklärung des Herstellers
und eine eventuelle Wartung durch den Gerätehersteller. Eine
amtliche
Baugleichheitserklärung würde die
Überprüfung jedes einzelnen Gerätes durch
die
PTB erforderlich machen. Dies wäre sehr aufwändig und
mit hohen Kosten verbunden,
die den Einsatz von Wahlgeräten
unrentabel machen dürfte. Das Wahlgerät selbst
enthält nur die Basisdaten für
das Bundestagswahlsystem. Daher erscheint eine Manipulation an dem
Wahlgerät
als so unwahrscheinlich, dass es einer besonderen amtlichen
Überprüfung eines
jeden Wahlgeräts nicht bedarf. Aus
eben diesen Gründen ist auch die in § 7
BWahIGV vorgesehene Wartung durch den Hersteller nicht zu beanstanden.
Die in
bestimmten Abständen vorgenommene Wartung durch den Hersteller
gehört zu den
üblichen Serviceleistungen bei der Lieferung von
Geräten. Da, wie oben
ausgeführt, das Wahlgerät selbst nur die Basisdaten
für das
Bundestagswahlsystem enthält, ist eine Manipulation an dem
Wahlgerät so unwahrscheinlich,
dass der Ausschluss der Herstellerwartung oder eine besondere amtliche
Überprüfung der Wartung weder erforderlich ist noch
zu rechtfertigen wäre. Von
der Herstellerwartung zu unterscheiden
sind die amtlichen Funktionskontrollen, die nach Ziff. 4 Nr. 6 der
Richtlinien
für die Bauart von Wahlgeräten zwingend in der
Bedienungsanleitung
vorgeschrieben sein müssen und deren Inhalt auch Bestandteil
der Prüfung der
PTB ist. Die Wahlgeräte werden einige Wochen vor der Wahl von
der
Gemeindebehörde mit den Speichermodulen komplettiert. Danach
erfolgt die in der
Bedienungsanleitung vorgeschriebene Kontrolle der
Funktionsfähigkeit jedes
einzelnen Seriengeräts zunächst durch die
Gemeindebehörde, und unmittelbar vor
Beginn der Wahlhandlung öffentlich durch den Wahlvorstand
(vgl. im einzelnen
Ziff. 1.5.). 5. Mandatsrelevanz
Wie
dargestellt, liegt bereits kein Wahlfehler
vor. Selbst wenn man aber von einem Wahlfehler ausgehen wollte,
wäre dieser
jedenfalls nicht mandatsrelevant. Ein
Wahlfehler ist nur dann relevant, wenn
nach den gegebenen Umständen des Falles eine konkrete und
nicht ganz fern
liegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie auf das Wahlergebnis und
damit
auf die Sitzverteilung von Einfluss gewesen sein kann (BVerfGE 89, 291,
304;
Schreiber a.a.O., § 49 Rnr. 10). Es gibt keine absoluten
Ungültigkeitsgründe. Ist
der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt, so
ist zu prüfen, ob der Sachverhalt einen hinreichenden,
konkreten und greifbaren
Anhalt dafür bietet, dass bei uneingeschränkter
Öffentlichkeit Entscheidungen
der Wahlorgane anders getroffen worden wären und diese im
Ergebnis dadurch zu
einer Mandatsverschiebung geführt hätten (BVerfGE 89,
291, 304). Ein
mandatsrelevanter Wahlfehler bei der Wahl
mit Wahlgeräten ist danach nur dann gegeben, wenn
Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass eine alternativ durchgeführte Urnenwahl zu
anderen
Wahlergebnissen geführt hätte. Die
Einspruchsführer führen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür an, dass in bestimmten Wahlräumen
aufgrund des Einsatzes
von Wahlgeräten andere Wahlergebnisse erzielt wurden als dies
bei einer
Urnenwahl der Fall gewesen wäre. Sie halten lediglich
theoretisch eine nicht
korrekte Arbeitsweise oder Manipulationen der Geräte
für möglich. Dem Bundeswahlleiter sind bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag keine Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl mit Wahlgeräten bekannt geworden. Eine Abfrage bei den Länderinnenministerien ergab hierfür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinweise auf gezielte Manipulationen oder unbeabsichtigte Veränderungen an den eingesetzten Wahlgeräten liegen nicht vor. Ein entsprechender konkreter Verdacht wurde bisher von keiner Seite geäußert. |