§ 6 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
vom 03. Mai 2013
§ 6 Wahl nach Landeslisten
(1) (1)Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden
Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen
zusammengezählt. (2)Nicht berücksichtigt werden dabei die
Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Absatz 3 oder von
einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung
nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine
Landesliste zugelassen ist. (3)Von der Gesamtzahl der
Abgeordneten (§ 1 Absatz 1) wird die Zahl der erfolgreichen
Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt sind.
(2) (1)In einer ersten Verteilung wird zunächst die Gesamtzahl
der Sitze (§ 1 Absatz 1) in dem in Satz 2 bis 7 beschriebenen
Berechnungsverfahren den Ländern nach deren Bevölkerungsanteil (§ 3 Absatz
1) und sodann in jedem Land die Zahl der dort nach Absatz 1 Satz 3
verbleibenden Sitze auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen
den Landeslisten zugeordnet. (2)Jede Landesliste erhält so viele
Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch
einen Zuteilungsdivisor ergeben. (3)Zahlenbruchteile unter 0,5
werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5
werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. (4)Zahlenbruchteile,
die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl
der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere
mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu
ziehende Los. (5)Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass
insgesamt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen, wie Sitze zu
vergeben sind. (6)Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der
Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten durch die Zahl der
jeweils nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. (7)Entfallen
danach mehr Sitze auf die Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, ist der
Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu
vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten,
ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(3) (1)Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur
Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet
abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei
Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. (2)Satz 1 findet auf die
von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
(4) (1)Von der für jede Landesliste so ermittelten Sitzzahl wird
die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze
(§ 5) abgerechnet. (2)In den Wahlkreisen errungene Sitze
verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3
ermittelte Zahl übersteigen.
(5) (1)Die Zahl der nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze
wird so lange erhöht, bis jede Partei bei der zweiten Verteilung der Sitze
nach Absatz 6 Satz 1 mindestens die bei der ersten Verteilung nach den
Absätzen 2 und 3 für sie ermittelten zuzüglich der in den Wahlkreisen
errungenen Sitze erhält, die nicht nach Absatz 4 Satz 1 von der Zahl der für
die Landesliste ermittelten Sitze abgerechnet werden können. (2)Die
Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl.
(6) (1)Die nach Absatz 5 Satz 1 zu vergebenden Sitze werden in
jedem Fall bundesweit nach der Zahl der zu berücksichtigenden Zweitstimmen
in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen Berechnungsverfahren auf die
nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Parteien verteilt. (2)In den
Parteien werden die Sitze nach der Zahl der zu berücksichtigenden
Zweitstimmen in dem in Absatz 2 Satz 2 bis 7 beschriebenen
Berechnungsverfahren auf die Landeslisten verteilt; dabei wird jeder
Landesliste mindestens die Zahl der in den Wahlkreisen des Landes von der
Partei errungenen Sitze zugeteilt. (3)Von der für jede
Landesliste ermittelten Sitzzahl wird die Zahl der von der Partei in den
Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze (§ 5) abgerechnet. (4)Die
restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben
auf der Landesliste unberücksichtigt. (5)Entfallen auf eine
Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze
unbesetzt.
(7) (1)Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Absätzen 2
bis 6 eine Partei, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der
Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Parteien entfallen ist, nicht mehr
als die Hälfte der Sitze, werden ihr weitere Sitze zugeteilt, bis auf sie
ein Sitz mehr als die Hälfte der Sitze entfällt. (2)Die Sitze
werden in der Partei entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 6 verteilt. In einem
solchen Falle erhöht sich die nach Absatz 5 ermittelte Gesamtzahl der Sitze
(§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
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