§6 des
Bundeswahlgesetzes in der Neufassung vom 29. September 2011 -
Konsolidierter Text
Quellen: BT Drucksachen 17/6290 vom 28.06.2011 und 17/7069 vom 22.09.2011, Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 5. August 2009
§
6 Wahl nach
Landeslisten
(1) (1)Die von
der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land
entfallende
Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit
demselben
Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2
bis 7
für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. (2)Von der Zahl der auf das
Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl
der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz
4 genannt sind. (3)Für die Verteilung der nach
Landeslisten zu
besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen
Zweitstimmen
zusammengezählt. (4)Nicht berücksichtigt werden
dabei die
Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen
im Wahlkreis
erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20
Abs. 3 oder von einer
Partei
vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht
berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land
keine Landesliste
zugelassen ist.
(2) (1)Die
nach Absatz 1
Satz 2verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der
Grundlage der
nach Absatz 1
Sätze 3 und 4 zu
berücksichtigenden
Zweitstimmen wie folgt verteilt. (2)Jede Landesliste
erhält so viele
Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen
durch
einen Zuteilungsdivisor ergeben. (3)Zahlenbruchteile unter
0,5
werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche
über 0,5 werden
auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. (4)Zahlenbruchteile,
die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die
Gesamtzahl
der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere
mögliche
Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende
Los. (5)Der
Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze
auf die
Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. (6)Dazu
wird
zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu
berücksichtigenden
Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1
Satz 2verbleibenden Sitze geteilt. (7)Entfallen danach
mehr Sitze
auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der
Zuteilungsdivisor so
heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl
ergibt;
entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der
Zuteilungsdivisor
entsprechend herunterzusetzen.
(2a) (1)Den Landeslisten
einer Partei werden in der Reihenfolge der höchsten
Reststimmenzahlen so viele weitere Sitze zugeteilt, wie nach Absatz 2
Sätze 3 und 4 zweiter Halbsatz ganze Zahlen anfallen, wenn die
Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten entfallenen
Zweitstimmen von den im jeweiligen Land für die errungenen Sitze
erforderlichen Zweitstimmen (Reststimmenzahl) durch die im Wahlgebiet
für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Zweitstimmenzahl
geteilt wird.(2)Dabei werden
Landeslisten, bei denen die Zahl der in den Wahlkreisen errungenen
Sitze die Zahl der nach den Absätzen 2 und 3 zu verteilenden Sitze
übersteigt, in der Reihenfolge der höchsten Zahlen und bis zu
der Gesamtzahl der ihnen nach Absatz 5 verbleibenden Sitze vorrangig
berücksichtigt. (3)Die Gesamtzahl
der Sitze (§ 1 Absatz 1) erhöht sich um die Unterschiedszahl..
(3) (1)Erhält bei
der
Verteilung der Sitze nach Absätzen 2 und 2a eine Partei,
auf deren
Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der
Zweitstimmen
aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr
als die
Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser
Partei in der Reihenfolge der höchsten Reststimmenzahlen weitere
Sitze zugeteilt, bis auf die
Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im
Wahlgebiet zu
vergebenden Sitze entfällt. (2)In einem solchen
Falle erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
(4) (1)Von
der für
jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von
der
Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. (2)Die
restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. (3)Bewerber, die in einem Wahlkreis
gewählt
sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. (4)Entfallen
auf
eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese
Sitze
unbesetzt.
(5) (1)In
den
Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie
die
nach den Absätzen 2 bis 3ermittelte Zahl
übersteigen. (2)In
einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1
Abs. 1) um die
Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2
bis 3 findet
nicht statt.
(6) (1)Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. (2)Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
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