Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP
Neufassung §6 des Bundeswahlgesetzes - Konsolidierter Text
Quellen: BT Drucksache 17/6290 vom 28.06.2011, Bundeswahlgesetz in der Fassung vom 5. August 2009
§ 6 Wahl nach
Landeslisten
(1) (1)Die von
der Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Absatz 1) auf jedes Land entfallende
Zahl der Sitze wird nach der Zahl der Wähler in jedem Land mit demselben
Berechnungsverfahren ermittelt, das nach Absatz 2 Satz 2 bis 7
für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird. (2)Von der Zahl der auf das
Land entfallenden Abgeordneten wird die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz
4 genannt sind. (3)Für die Verteilung der nach Landeslisten zu
besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen
zusammengezählt. (4)Nicht berücksichtigt werden dabei die
Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis
erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder von einer
Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 6 bei der Sitzverteilung nicht
berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste
zugelassen ist.
(2) (1)Die nach Absatz 1
Satz 2verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der
nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 zu berücksichtigenden
Zweitstimmen wie folgt verteilt. (2)Jede Landesliste erhält so viele
Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer erhaltenen Zweitstimmen durch
einen Zuteilungsdivisor ergeben. (3)Zahlenbruchteile unter 0,5
werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden
auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. (4)Zahlenbruchteile,
die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Gesamtzahl
der zu vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere mögliche
Sitzzuteilungen, so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. (5)Der
Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die
Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben sind. (6)Dazu wird
zunächst die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden
Landeslisten durch die Gesamtzahl der nach Absatz 1
Satz 2verbleibenden Sitze geteilt. (7)Entfallen danach mehr Sitze
auf die Landeslisten als Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so
heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt;
entfallen zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zuteilungsdivisor
entsprechend herunterzusetzen.
(2a) (1)Ist der Quotient
aus der Summe der positiven Abweichungen der auf die Landeslisten einer Partei
entfallenen Zweitstimmen von den nach Absatz 2 Satz 6 für die
errungenen Sitze erforderlichen Zweitstimmen geteilt durch die im Wahlgebiet
für einen der zu vergebenden Sitze erforderliche Stimmenzahl größer als 0,5,
werden den Landeslisten dieser Partei mit der höchsten positiven Abweichung
weitere Sitze nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 zweiter
Halbsatz zugeteilt. (2)In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
(3) (1)Erhält bei der
Verteilung der Sitze nach Absätzen 2 und 2a eine Partei, auf deren
Landeslisten im Wahlgebiet mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen
aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die
Hälfte der zu vergebenden Sitze, werden den Landeslisten dieser Partei mit der
höchsten positiven Abweichung der auf sie entfallenen Zweitstimmen von der nach
Absatz 2 Satz 6 errechneten Zahl weitere Sitze zugeteilt, bis auf die
Landeslisten dieser Partei ein Sitz mehr als die Hälfte der im Wahlgebiet zu
vergebenden Sitze entfällt. (2)In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze (§ 1 Absatz 1) um die Unterschiedszahl.
(4) (1)Von der für
jede Landesliste so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der
Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. (2)Die
restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort festgelegten
Reihenfolge besetzt. (3)Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt
sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. (4)Entfallen auf
eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze
unbesetzt.
(5) (1)In den
Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die
nach den Absätzen 2 bis 3ermittelte Zahl übersteigen. (2)In
einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die
Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen 2 bis 3 findet nicht statt.
(6) (1)Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben. (2)Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.
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