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Wahlcomputer und öffentliche Kontrolle

Darüber sind sich alle einig: Wahlen sollen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein. In Deutschland sind diese  Grundsätze in Artikel 38 des Grundgesetzes verankert. Dass diese Prinzipien auch in der jüngeren Geschichte nicht immer gewährleistet waren, ist besonders manchem ehemaligen DDR-Bürger in schmerzlicher Erinnerung.

Die oben genannten Wahlgrundsätze gelten nicht automatisch. Sie müssen durch flankierende Maßnahmen gewährleistet werden. Zu solchen Maßnahmen gehören die Öffentlichkeit von Wahlvorbereitung, Wahlgang und Stimmenauszählung, sowie die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses im Rahmen der Wahlprüfung. Das Öffentlichkeitsprinzip und das Mehraugenprinzip bei der Stimmenauszählung durch mehrere Wahlhelfer hat sich in Deutschland sehr bewährt und wird im allgemeinen dafür verantwortlich gemacht, dass es in der Geschichte der Bundesrepublik bisher keine erheblichen Unregelmäßigkeiten bei Wahlen gegeben hat. 

Dies alles steht nun zur Disposition: Bei den Bundestagswahlen im September 2005 wurden in etwa 2000 Wahllokalen Wahlcomputer des niederländischen Herstellers Nedap eingesetzt. Bei diesen Wahlcomputern finden sowohl die Stimmenspeicherung und die Auszählung vollständig im Inneren der Geräte statt. Weder Wähler noch Walhhelfer können dabei überprüfen, ob die Stimmen tatsächlich und unverändert registriert werden. Außerdem ist es der Öffentlichkeit nicht mehr möglich, die Auszählung der Stimmen zu kontrollieren. Damit wird das im Wahlrecht fest verankerte Prinzip der öffentlichen Kontrolle (§§ 10 und 31 BWahlG) ausgehebelt.

Weil bei den Wahlgeräten die abgegebenen Stimmen auch nicht in verkörperter Form dokumentiert werden, ist auch eine nachträgliche Überprüfung des Wahlergebnisses nicht möglich. Zwar speichern die Wahlgeräte die Stimmen in elektronischer Form: es ist aber nicht möglich zu überprüfen, ob die abgespeicherten Stimmen den tatsächlich abgegebenen Stimmen entsprechen. Deshalb wird die Überprüfbarkeit des Wahlergebnisses unterlaufen, die vom Grundgesetz implizit gefordert wird (Art. 41 GG)

Das ist mit demokratischen Prinzipien nicht vereinbar. Wähler und Öffentlichkeit haben ein Recht darauf, das Zustandekommen des Wahlergebnisses nachvollziehen zu können.

In seinem Urteil vom 03. März 2009 hat das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gestärkt und festgeschieben, dass beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte "die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können" müssen. Nach diesem Leitsatz wird Wahltechnologie in Zukunft zu bewerten sein.